Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln: Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
Was bringt die neue BetrSichV an neuen Anforderungen in unseren Arbeitsalltag? Ein Punkt der uns unmittelbar betreffen kann:
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Hier im Besonderen die psychischen Belastungen die aus der Nutzung der neuen Medien erwachsen, und die damit verbundene Informationsüberflutung.
Zu Paragraph 3:
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen die durch die Arbeit auf den Arbeitnehmer einwirken zu analysieren und möglichst auch zu minimieren. Ein neuer Aspekt in dieser Betrachtung sind die neuen Medien, wie z.B. Mails, Whatsapp, usw.
Oft wird bei dieser Analyse festgestellt das der unbedachte Umgang mit diesen Medien bei den Arbeitnehmern Stress erzeugen können. Ein Beispiel
Eine Mail an Person A, wird in Kopie auch Person B und C verschickt, der eigentliche Inhalt betrifft aber nur direkt den Arbeitsbereich von Person A. Person B und C machen sich nun Gedanken warum diese Mail auch an sie verschickt wurde, neben der Arbeitsunterbrechung bei B und C durch das lesen kann es im extrem Fall dazu führen das Person B und C sich auch versuchen dem Inhalt zu widmen.
Dieses Beispiel kann an vielen Bildschirmarbeitsplätzen beobachtet werden, dies führt häufig zu einer Informationsflut die bei den Beteiligten negativ behafteten Stress erzeugen. Dieser Stress führt dann zu einer Überbelastung der Mitarbeiter, auch bei diesen Belastungen ist der Arbeitgeber in der Pflicht. Genaue Arbeitsanweisungen für den sorgsamen Umgang mit Medien ist hier nur ein Mittel um dieser Belastung entgegenzuwirken.
Link zum Inhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrsichv_2015/gesamt.pdf