Die europäische DIN EN 16763 hat eine Überarbeitung der 14675 notwendig gemacht. Teil 1 und 2 sind seit April 2018 gültig.

In der DIN 14675 Teil 1 sind die Anwendungsregeln enthalten für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) und Sprachalarmanlagen (SAA). Besondere Berücksichtigung finden dabei die baurechtlichen und feuerwehrspezifischen Anforderungen. Die im April 2018 erschienene neue Version basiert auf dem Europäischen Dokument CEN/TS 54-14 aus dem Jahr 2004 des CEN/TC 72. Das wesentliche Ziel dieser Norm ist es, all die Anforderungen durch normative Festlegungen zu vereinheitlichen, die bisher in den „Technischen Anschlussbedingungen der Feuerwehr“ enthalten waren. Dies Vereinheitlichung geschieht zusammen mit den Normen der Normenreihe VDE 0833.

Im Zentrum steht dabei, dass die Schutzziele neu unterteilt wurden. So müssen künftig mit der BMA folgende Schutzziele erreicht werden: Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase, die schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen sowie die automatische Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen, sofern sie vorhanden sind. Damit werden in der Regel auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Brandmeldeanlagen erfüllt. Darüber hinaus können die Anlagen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Alarmierungsanlagen erfüllen und damit zur Sicherstellung folgender Schutzziele beitragen: Schnelle Alarmierung der Feuerwehr oder anderer hilfeleistender Stellen sowie das eindeutige Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Visualisierung in der Anzeige.

Der Teil 2 der DIN 14675 legt die Anforderungen an Fachfirmen fest und ist speziell darauf ausgerichtet, den Nachweis der Kompetenz der Fachfirmen für Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Überprüfung, Abnahme und Instandhaltung von Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen zu definieren. Geändert hat sich vor allem ein Punkt: Die Zertifizierung ist nun personenabhängig geregelt. Außerdem muss der Zertifikatsinhaber innerhalb eines Überwachungszeitraumes, das sind vier Jahre, einmal den Nachweis der Fachkenntnis über das technische Regelwerk erbringen und einmal innerhalb dieser Frist muss er den Nachweis der Kenntnis über die verwendeten Systeme erbringen.